Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen

Erklärung zur Berücksichtigung negativer Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens (Artikel 4 Abs. 1 b) der VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor)

Die Sauren Finanzdienstleistungen GmbH & Co. KG ist nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung) dazu aufgefordert, über die Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren auf Ebene des Unternehmens zu informieren. Nachhaltigkeitsfaktoren sind gemäß Offenlegungsverordnung Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Unter den wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sind erhebliche negative Auswirkungen von Investitionen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu verstehen. Die Sauren Finanzdienstleistungen GmbH & Co. KG berücksichtigt derzeit keine nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen. So sind z.B. aktuell noch nicht alle Unternehmen verpflichtet, über entsprechende Nachhaltigkeitsfaktoren zu berichten bzw. eine nicht finanzielle Berichterstattung zu diesen Themen abzugeben. Es liegen daher liegen keine ausreichenden Daten zur umfassenden Feststellung und Gewichtung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen vor. Die Datenverfügbarkeit wird regelmäßig beobachtet um zu prüfen, ob die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden können.

Bitte berücksichtigen Sie bei einer Investition in Fonds sämtliche Eigenschaften und Ziele wie sie in dem aktuellen Verkaufsprospekt oder in den Informationen beschrieben sind, die den Anlegern gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2011/61/EU, Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und gegebenenfalls Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 offenzulegen sind.